Wissen

Hat der Betriebsrat bei KI ein Mitspracherecht?

Ja, sobald ein KI-System geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, greift die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auch bei Personalauswahl und der Einschätzung von KI als Sachverständigenthema gibt es Beteiligungsrechte. Frühe Einbindung vermeidet Verzögerungen.

Die rechtlichen Anknüpfungspunkte

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind.
  • § 90/§ 95 BetrVG: Beteiligung bei Gestaltung und Auswahlrichtlinien, etwa wenn KI Personalentscheidungen stützt.
  • § 80 Abs. 3 BetrVG: Der Betriebsrat kann zur Beurteilung von KI eine sachverständige Person hinzuziehen.

Was das für Projekte heißt

Wird KI in Prozesse eingeführt, die Beschäftigte betreffen, sollte der Betriebsrat früh eingebunden werden. Häufig entsteht eine Betriebsvereinbarung, die Zweck, Datenarten und Grenzen festlegt.

Wie wir unterstützen

Wir liefern die technischen Bausteine, die eine solche Vereinbarung braucht: klare Zweckbindung, Protokollierung, Berechtigungssteuerung und Transparenz darüber, was das System tut und was nicht.

FAQ

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat KI immer mitbestimmen?

Nicht jede KI, aber sobald das System Verhalten oder Leistung überwachen kann, greift die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Was regelt eine Betriebsvereinbarung zu KI?

Typischerweise Zweck, verarbeitete Datenarten, Grenzen der Nutzung, Transparenz und Auswertungsregeln.

Wann sollte der Betriebsrat einbezogen werden?

So früh wie möglich, am besten schon im Zuschnitt des Use Cases.

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